§ 38 GrStG

§ 38 Grundsteuergesetz - Bekanntmachung


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§ 38 GrStG - Bekanntmachung

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung bekannt zu machen.


Stand: 16.12.2022





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