Wie hoch ist der Kinderfreibetrag in 2024 oder 2023 und wie wird er steuerlich berücksichtigt?
Der Kinderfreibetrag ist ein Steuerfreibetrag, dessen Höhe sich aus dem Kinderfreibetrag für das Existenzminimum und dem Kinderbetreuungsfreibetrag zusammensetzt. Der Kinderfreibetrag für das Existenzminimum beträgt für jeden Elternteil 3.192 Euro (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG ). Der zusätzliche Kinderbetreuungsfreibetrag pro Elternteil beträgt 1.464 Euro. Die zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Freibeträge liegen in 2024 damit insgesamt bei 9.312 Euro pro Kind.
2022 | 2023 | 2024 | |
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KinderFreibetrag Existenzminimum | 2.810 Euro | 3.012 Euro | 3.192 Euro |
Bedarfsfreibetrag | 1.464 Euro | 1.464 Euro | 1.464 Euro |
Pro Elternteil | 4.294 Euro | 4.476 Euro | 4.656 Euro |
Für beide Eltern | 8.548 Euro | 8.952 Euro | 9.312 Euro |
Die Kinderfreibetragsregelungen finden sich im Einkommensteuerrecht in §32 (6) EStG. Demnach wird dem Steuerpflichtigen in 2024 für jedes zu berücksichtigende Kind der eigentliche Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes sowie ein zusätzlicher Freibetrag (Bedarfsfreibetrag) für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes gewährt. Beide Freibeträge zusammen werden allgemein als Kinderfreibetrag bezeichnet und ergeben in der Summe in 2024 4.656 Euro pro Elternteil bzw. für beide Eltern 9.312 Euro.
Bei der Berechnung der Lohnsteuer von Arbeitnehmern haben die eingetragenen Kinderfreibeträge keinerlei Auswirkungen. Es wird davon ausgegangen, dass der Kindeerfreibetrag mit Zahlung des Kindergeldes abgegolten ist. Allerdings werden die Freibeträge bei der Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlages je nach Steuerklasse berücksichtigt. In den Steuerklassen 1-3 wird der volle Kinderfreibetrag in Höhe von 9.312 Euro berücksichtigt in der Steuerklasse 4 nur der Hälftige (4.656 Euro). In den Steuerklassen 5 und 6 bleiben die Freibeträge ohne steuerliche Auswirkungen.
Kinderfreibeträge mindern grundsätzlich das zu versteuernde Einkommen. Allerdings prüft das Finanzamt bei Abgabe einer Einkommensteuererklärung automatisch, ob die Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag günstiger ist als das erhaltene Kindergeld (§31 EStG ). Ist der Kinderfreibetrag höher, wird die Differenz aus Steuerersparnis und Kindergeld steuermindernd berücksichtigt, ansonsten haben die Kinderfreibeträge bei der Einkommensteuer keine Auswirkungen. Bei der Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags mindern Kinderfreibeträge allerdings die Bemessungsgrundlage und somit die Höhe dieser Steuern.
Nachfolgend finden Sie eine Übersicht zum montlichen Kindergeld gem. § 6 BKGG.
2022 | 2023 | 2024 | |
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1. Kind | 219 | 250 | 292 |
2. Kind | 219 | 250 | 292 |
3. Kind | 225 | 250 | 292 |
Weitere Kinder | 250 | 250 | 292 |