Übungsleiterpauschale bzw. Übungsleiterfreibetrag

Übungsleiterpauschale - Wie hoch ist der Übungsleiterfreibetrag und welche die Voraussetzungen müssen erfülltt sein, um die Übungsleiterpauschale in Anspruch nehmen zu können?


Die gesetzliche Regelung für den Übungsleiterfreibetrag bzw. die Übungsleiterpauschale findet sich in § 3 Nr. 26 EStG. Hiernach werden gewisse nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich durch den so genannten Übungsleiterfreibetrag begünstigt.



   

Wie hoch ist der Übungsleiterfreibetrag?

Als Übungsleiterfreibetrag wird eine Steuerfreiheit bis zu einem Höchstbetrag von 2.400 EUR im Jahr gewährt. Dadurch, dass die Übungsleiterpauschale auf 2.400 Euro begrenzt wird, ist sie mit einem Werbungskostenpauschbetrag vergleichbar. Wer also höhere Kosten im Rahmen der nebenberuflichen Tätigkeit geltend machen will, muss diese dem Finanzamt gegenüber nachweisen.



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Welche Voraussetzungen müssen für die Übungsleiterpauschale vorliegen?

Für die Übungsleiterpauschale sind folgende vier Voraussetzungen zu erfüllen:

a) Die Tätigkeit muss als, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder in vergleichbarer Weise ausgeführt werden. Zudem werden auch künstlerische Tätigkeiten sowie die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen begünstigt.

b) Es muss sich um eine nebenberufliche Tätigkeit handeln.

c) Es muss sich weiterhin um eine Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke handeln.

d) Die Tätigkeit muss der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen.

Der Steuerpflichtige darf für die Vergünstigung durch die Übungsleiterpauschale sowohl selbständig als auch nichtselbständig tätig werden.

   

Ehrenamtspauschale

Die so genannte Ehrenamtspauschale ist in § 3 Nr. 26 a EStG geregelt. Demnach wird für nebenberuflich in Vereinen oder Verbänden tätig werdende Steuerpflichtige ein Steuerfreibetrag in höhe von 720 Euro gewährt. Für weitere Informationen zu den genannten Freibeträgen schauen Sie im Einkommensteuergesetz unter § 3 Nr. 26 EStG, § 3 Nr. 26 a EStG und auch in § 3 Nr. 26 b EStG zu den Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB aus ehrenamtlichen Tätigkeiten als Vormund, rechtlicher Betreuer oder Pfleger.


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