§ 61 EStDV

§ 61 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung - Antrag auf hälftige Verteilung von Abzugsbeträgen im Fall des § 26a des Gesetzes


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- Zu den §§ 26a und 26b des Gesetzes

   

§ 61 EStDV - Antrag auf hälftige Verteilung von Abzugsbeträgen im Fall des § 26a des Gesetzes

Können die Ehegatten den Antrag nach § 26a Absatz 2 des Gesetzes nicht gemeinsam stellen, weil einer der Ehegatten dazu aus zwingenden Gründen nicht in der Lage ist, kann das Finanzamt den Antrag des anderen Ehegatten als genügend ansehen.


Stand: 02.06.2021





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