Die Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 1 des Gesetzes fließen dem Gläubiger zu
- 1.
- im Fall der Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift: bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;
- 2.
- im Fall der Hinausschiebung der Zahlung wegen vorübergehender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners: bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;
- 3.
- im Fall der Gewährung von Vorschüssen: bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift der Vorschüsse.
Stand: 02.06.2021
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