§ 68a EStDV

§ 68a Einkommensteuer-Durchführungsverordnung - Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten


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- Zu § 34c des Gesetzes

   

§ 68a EStDV - Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten

1Die für die Einkünfte aus einem ausländischen Staat festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer ist nur bis zur Höhe der deutschen Steuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem ausländischen Staat entfällt. 2Stammen die Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten, so sind die Höchstbeträge der anrechenbaren ausländischen Steuern für jeden einzelnen ausländischen Staat gesondert zu berechnen.


Stand: 02.06.2021





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