§ 9a EStDV

§ 9a Einkommensteuer-Durchführungsverordnung - Anschaffung, Herstellung


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§ 9a EStDV - Anschaffung, Herstellung

Jahr der Anschaffung ist das Jahr der Lieferung, Jahr der Herstellung ist das Jahr der Fertigstellung.


Stand: 02.06.2021





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