§ 11 ErbStG

§ 11 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz - Bewertungsstichtag


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§ 11 ErbStG - Bewertungsstichtag

Für die Wertermittlung ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer maßgebend.


Stand: 06.07.2021





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