§ 26 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz - Ermäßigung der Steuer bei Aufhebung einer Familienstiftung oder Auflösung eines Vereins
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In den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 9 ist auf die nach § 15 Abs. 2 Satz 2 zu ermittelnde Steuer die nach § 15 Abs. 2 Satz 3 festgesetzte Steuer anteilsmäßig anzurechnen