§ 13 GrEStG

§ 13 Grunderwerbsteuergesetz - Steuerschuldner


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Fünfter Abschnitt Steuerschuld

   

§ 13 GrEStG - Steuerschuldner

Steuerschuldner sind

1.
regelmäßig: die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen;
2.
beim Erwerb kraft Gesetzes: der bisherige Eigentümer und der Erwerber;
3.
beim Erwerb im Enteignungsverfahren: der Erwerber;
4.
beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren: der Meistbietende;
5.
bei der Vereinigung von mindestens 90 vom Hundert der Anteile an einer Gesellschaft in der Hand
a)
des Erwerbers: der Erwerber;
b)
mehrerer Unternehmen oder Personen: diese Beteiligten;
6.
bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft: die Personengesellschaft;
7.
bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Kapitalgesellschaft: die Kapitalgesellschaft;
8.
bei der wirtschaftlichen Beteiligung von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft:
der Rechtsträger, der die wirtschaftliche Beteiligung innehat.



Stand: 16.12.2022





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