§ 15 GrEStG

§ 15 Grunderwerbsteuergesetz - Fälligkeit der Steuer


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§ 15 GrEStG - Fälligkeit der Steuer

Die Steuer wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Das Finanzamt darf eine längere Zahlungsfrist setzen.


Stand: 16.12.2022





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