§ 8 GrEStG
§ 8 Grunderwerbsteuergesetz - Grundsatz
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Dritter Abschnitt Bemessungsgrundlage
§ 8 GrEStG - Grundsatz
(1) Die Steuer bemißt sich nach dem Wert der Gegenleistung.
(2) Die Steuer wird nach den Grundbesitzwerten im Sinne des § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3 des Bewertungsgesetz es bemessen:
- 1.
- wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist;
- 2.
- bei Umwandlungen auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes, bei Einbringungen sowie bei anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage;
- 3.
- in den Fällen des § 1 Absatz 2a bis 3a;
- 4.
- wenn zwischen den an einer Umwandlung beteiligten Rechtsträgern innerhalb des Rückwirkungszeitraums im Sinne der §§ 2, 20 Absatz 6 oder § 24 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes ein Erwerbsvorgang nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 verwirklicht wird, der Wert der Gegenleistung geringer ist als der Grundbesitzwert nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3 des Bewertungsgesetz es und die Umwandlung ohne diesen Erwerbsvorgang eine Besteuerung nach § 1 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 oder Absatz 3a ausgelöst hätte.
Erstreckt sich der Erwerbsvorgang auf ein noch zu errichtendes Gebäude oder beruht die Änderung des Gesellschafterbestandes im Sinne des
§ 1 Absatz 2a oder 2b auf einem vorgefaßten Plan zur Bebauung eines Grundstücks, ist der Wert des Grundstücks abweichend von
§ 157 Absatz 1 Satz 1 des Bewertungsgesetz es nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes maßgebend.
(+++ § 8 : Zur Anwendung vgl. § 23 +++)
§ 8 Abs. 2 : Mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar gem. Nr. 1 BVerfGE v. 23.6.2015 I 1423 - 1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11 -; das bisherige Recht ist bis zum 31.12.2008 weiter anwendbar; der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 30.6.2016 rückwirkend zum 1.1.2009 eine Neuregelung zu treffen, vgl. Nr. 2 BVerfGE v. 23.6.2015 I 1423 - 1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11 -
Stand: 16.12.2022
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