§ 14 GrEStG

§ 14 Grunderwerbsteuergesetz - Entstehung der Steuer in besonderen Fällen


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§ 14 GrEStG - Entstehung der Steuer in besonderen Fällen

Die Steuer entsteht,

1.
wenn die Wirksamkeit eines Erwerbsvorgangs von dem Eintritt einer Bedingung abhängig ist, mit dem Eintritt der Bedingung;
2.
wenn ein Erwerbsvorgang einer Genehmigung bedarf, mit der Genehmigung.



Stand: 16.12.2022





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