§ 29 GrStG

§ 29 Grundsteuergesetz - Vorauszahlungen


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§ 29 GrStG - Vorauszahlungen

Der Steuerschuldner hat bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheids zu den bisherigen Fälligkeitstagen Vorauszahlungen unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Jahressteuer zu entrichten.


Stand: 16.12.2022





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