§ 22c UStG

§ 22c Umsatzsteuergesetz - Ausstellung von Rechnungen im Falle der Fiskalvertretung


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§ 22c UStG - Ausstellung von Rechnungen im Falle der Fiskalvertretung

Die Rechnung hat folgende Angaben zu enthalten:

1.
den Hinweis auf die Fiskalvertretung;
2.
den Namen und die Anschrift des Fiskalvertreters;
3.
die dem Fiskalvertreter nach § 22d Abs. 1 erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.



Stand: 20.07.2023





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