§ 18f UStG

§ 18f Umsatzsteuergesetz - Sicherheitsleistung


 ◄     UStG     ► 


   

§ 18f UStG - Sicherheitsleistung

Bei Steueranmeldungen im Sinne von § 18 Abs. 1 und 3 kann die Zustimmung nach § 168 Satz 2 der Abgabenordnung im Einvernehmen mit dem Unternehmer von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Satz 1 gilt entsprechend für die Festsetzung nach § 167 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung, wenn sie zu einer Erstattung führt.


Stand: 20.07.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

18f-UStG-Haftung