§ 26c UStG

§ 26c Umsatzsteuergesetz - Strafvorschriften


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§ 26c UStG - Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen des § 26a Absatz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Handlungen verbunden hat, handelt.


Stand: 20.07.2023





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