§ 127 FGO

§ 127 Finanzgerichtsordnung


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§ 127 FGO

Ist während des Revisionsverfahrens ein neuer oder geänderter Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens geworden (§§ 68, 123 Satz 2), so kann der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverweisen.


Stand: 08.10.2023





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127-FGO-Haftung