§ 115 FGO

§ 115 Finanzgerichtsordnung - Abschnitt V Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens Unterabschnitt 1 Revision


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Abschnitt V Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens Unterabschnitt 1 Revision

   

§ 115 FGO - Abschnitt V Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens Unterabschnitt 1 Revision

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.




Stand: 08.10.2023





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