§ 31 FGO

§ 31 Finanzgerichtsordnung - Abschnitt IV Gerichtsverwaltung


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Abschnitt IV Gerichtsverwaltung

   

§ 31 FGO - Abschnitt IV Gerichtsverwaltung

Der Präsident des Gerichts übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus.


Stand: 08.10.2023





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