§ 33 Finanzgerichtsordnung - Abschnitt V Finanzrechtsweg und Zuständigkeit Unterabschnitt 1 Finanzrechtsweg
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Abschnitt V Finanzrechtsweg und Zuständigkeit Unterabschnitt 1 Finanzrechtsweg
(1) Der Finanzrechtsweg ist gegeben
(2) Abgabenangelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.