§ 1 FGO

§ 1 Finanzgerichtsordnung - Erster Teil Gerichtsverfassung Abschnitt I Gerichte


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Erster Teil Gerichtsverfassung Abschnitt I Gerichte

   

§ 1 FGO - Erster Teil Gerichtsverfassung Abschnitt I Gerichte

Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt.


Stand: 08.10.2023





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