§ 1 Finanzgerichtsordnung - Erster Teil Gerichtsverfassung Abschnitt I Gerichte
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Erster Teil Gerichtsverfassung Abschnitt I Gerichte
Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt.
Stand: 08.10.2023