§ 150 FGO

§ 150 Finanzgerichtsordnung - Abschnitt II Vollstreckung


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Abschnitt II Vollstreckung

   

§ 150 FGO - Abschnitt II Vollstreckung

Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts als Abgabenberechtigte vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach den Bestimmungen der Abgabenordnung, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter und Hauptzollämter. Für die Vollstreckung gilt § 69 sinngemäß.


Stand: 08.10.2023





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