§ 35 FGO

§ 35 Finanzgerichtsordnung - Unterabschnitt 2 Sachliche Zuständigkeit


 ◄     FGO     ► 


Unterabschnitt 2 Sachliche Zuständigkeit

   

§ 35 FGO - Unterabschnitt 2 Sachliche Zuständigkeit

Das Finanzgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Finanzrechtsweg gegeben ist.


Stand: 08.10.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

35-FGO-Haftung