§ 14 FGO

§ 14 Finanzgerichtsordnung - Abschnitt II Richter


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Abschnitt II Richter

   

§ 14 FGO - Abschnitt II Richter

(1) Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in § 15 Abweichendes bestimmt ist.

(2) Die Richter des Bundesfinanzhofs müssen das 35. Lebensjahr vollendet haben.




Stand: 08.10.2023





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