§ 16 Finanzgerichtsordnung - Abschnitt III Ehrenamtliche Richter
Abschnitt III Ehrenamtliche Richter
Der ehrenamtliche Richter wirkt bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie der Richter mit. Stand: 08.10.2023
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