§ 24 FGO

§ 24 Finanzgerichtsordnung


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§ 24 FGO

Die für jedes Finanzgericht erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Richtern wird durch den Präsidenten so bestimmt, dass voraussichtlich jeder zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahre herangezogen wird.


Stand: 08.10.2023





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