§ 64 FGO

§ 64 Finanzgerichtsordnung


 ◄     FGO     ► 


   

§ 64 FGO

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.

(2) Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; § 77 Abs. 2 gilt sinngemäß.




Stand: 08.10.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

64-FGO-Haftung