§ 75 FGO

§ 75 Finanzgerichtsordnung


 ◄     FGO     ► 


   

§ 75 FGO

Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn der Inhalt der Klageschrift dazu Anlass gibt, von Amts wegen mitzuteilen.


Stand: 08.10.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

75-FGO-Haftung