§ 85 FGO

§ 85 Finanzgerichtsordnung


 ◄     FGO     ► 


   

§ 85 FGO

Zeugen, die nicht aus dem Gedächtnis aussagen können, haben Dokumente und Geschäftsbücher, die ihnen zur Verfügung stehen, einzusehen und, soweit nötig, Aufzeichnungen daraus zu entnehmen. Die Vorschriften der § 97, §§ 99, 100, 104 der Abgabenordnung gelten sinngemäß.


Stand: 08.10.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

85-FGO-Haftung