§ 95 FGO

§ 95 Finanzgerichtsordnung - Abschnitt IV Urteile und andere Entscheidungen


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Abschnitt IV Urteile und andere Entscheidungen

   

§ 95 FGO - Abschnitt IV Urteile und andere Entscheidungen

Über die Klage wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Urteil entschieden.


Stand: 08.10.2023





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