§ 51b GmbHG

§ 51b GmbH-Gesetz - Gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht


 ◄     GmbHG     ► 


   

§ 51b GmbHG - Gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht

Für die gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht findet § 132 Abs. 1, 3 und 4 des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung. Antragsberechtigt ist jeder Gesellschafter, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben oder die verlangte Einsicht nicht gestattet worden ist.


Stand: 22.02.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

51b-GmbHG-Haftung