§ 44 GmbHG

§ 44 GmbH-Gesetz - Stellvertreter von Geschäftsführern


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§ 44 GmbHG - Stellvertreter von Geschäftsführern

Die für die Geschäftsführer gegebenen Vorschriften gelten auch für Stellvertreter von Geschäftsführern.


Stand: 22.02.2023





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