§ 56a GmbHG

§ 56a GmbH-Gesetz - Leistungen auf das neue Stammkapital


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§ 56a GmbHG - Leistungen auf das neue Stammkapital

Für die Leistungen der Einlagen auf das neue Stammkapital finden § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 19 Abs. 5 entsprechende Anwendung.


Stand: 22.02.2023





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