§ 72 GmbHG

§ 72 GmbH-Gesetz - Vermögensverteilung


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§ 72 GmbHG - Vermögensverteilung

Das Vermögen der Gesellschaft wird unter die Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile verteilt. Durch den Gesellschaftsvertrag kann ein anderes Verhältnis für die Verteilung bestimmt werden.


Stand: 22.02.2023





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