§ 57a GmbHG

§ 57a GmbH-Gesetz - Ablehnung der Eintragung


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§ 57a GmbHG - Ablehnung der Eintragung

Für die Ablehnung der Eintragung durch das Gericht findet § 9c Abs. 1 entsprechende Anwendung.


Stand: 22.02.2023





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