§ 57j GmbHG

§ 57j GmbH-Gesetz - Verteilung der Geschäftsanteile


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§ 57j GmbHG - Verteilung der Geschäftsanteile

Die neuen Geschäftsanteile stehen den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Geschäftsanteile zu. Ein entgegenstehender Beschluß der Gesellschafter ist nichtig.


Stand: 22.02.2023





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