§ 57j GmbH-Gesetz - Verteilung der Geschäftsanteile
Die neuen Geschäftsanteile stehen den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Geschäftsanteile zu. Ein entgegenstehender Beschluß der Gesellschafter ist nichtig. Stand: 22.02.2023
Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss