§ 1 GmbH-Gesetz - Zweck; Gründerzahl
Abschnitt 1 Errichtung der Gesellschaft
Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden. Stand: 22.02.2023
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