§ 1 GmbHG

§ 1 GmbH-Gesetz - Zweck; Gründerzahl


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Abschnitt 1 Errichtung der Gesellschaft

   

§ 1 GmbHG - Zweck; Gründerzahl

Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden.


Stand: 22.02.2023





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