§ 88 GmbHG

§ 88 GmbH-Gesetz - Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle


Sie sind hier.





 ◄     GmbHG     ► 

   

§ 88 GmbHG - Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle

(1) Die nach § 87 Absatz 5 zuständige Verwaltungsbehörde übermittelt der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle alle Bußgeldentscheidungen nach § 87 Absatz 1 bis 3.

(2) In Strafverfahren, die eine Straftat nach § 86 zum Gegenstand haben, übermittelt die Staatsanwaltschaft im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage der Abschlussprüferaufsichtsstelle die das Verfahren abschließende Entscheidung. Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln.




Stand: 22.02.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

88-GmbHG-Haftungsausschluss