§ 20 GmbHG

§ 20 GmbH-Gesetz - Verzugszinsen


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§ 20 GmbHG - Verzugszinsen

Ein Gesellschafter, welcher den auf die Stammeinlage eingeforderten Betrag nicht zur rechten Zeit einzahlt, ist zur Entrichtung von Verzugszinsen von Rechts wegen verpflichtet.


Stand: 22.02.2023





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