§ 70 GmbHG

§ 70 GmbH-Gesetz - Aufgaben der Liquidatoren


 ◄     GmbHG     ► 


   

§ 70 GmbHG - Aufgaben der Liquidatoren

Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen; sie haben die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.


Stand: 22.02.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

70-GmbHG-Haftung