§ 5 StBVV

§ 5 Steuerberatervergütungsverordnung - Mehrere Steuerberater


 ◄     StBVV     ► 


   

§ 5 StBVV - Mehrere Steuerberater

Ist die Angelegenheit mehreren Steuerberatern zur gemeinschaftlichen Erledigung übertragen, so erhält jeder Steuerberater für seine Tätigkeit die volle Vergütung.


Stand: 10.06.2022





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

5-StBVV-Haftung