§ 30 UStDV

§ 30 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung - Schausteller


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- Zu § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe d des Gesetzes

   

§ 30 UStDV - Schausteller

Als Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller gelten Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen.


Stand: 20.07.2023





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