§ 43 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung - Erleichterungen bei der Aufteilung der Vorsteuern
Die den folgenden steuerfreien Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge sind nur dann vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, wenn sie diesen Umsätzen ausschließlich zuzurechnen sind: