§ 46 UStDV

§ 46 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung - Fristverlängerung


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- Zu den §§ 16 und 18 des Gesetzes - Dauerfristverlängerung

   

§ 46 UStDV - Fristverlängerung

Das Finanzamt hat dem Unternehmer auf Antrag die Fristen für die Übermittlung der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen (§ 18 Abs. 1, 2 und 2a des Gesetzes ) um einen Monat zu verlängern. Das Finanzamt hat den Antrag abzulehnen oder eine bereits gewährte Fristverlängerung zu widerrufen, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint.


Stand: 20.07.2023





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46-UStDV-Haftung