§ 66 UStDV

§ 66 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung - Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung allgemeiner Durchschnittssätze


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§ 66 UStDV - Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung allgemeiner Durchschnittssätze

Der Unternehmer ist von den Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 2 Nr. 5 und 6 des Gesetzes befreit, soweit er die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach einem Durchschnittssatz (§§ 69 und 70) berechnet.


Stand: 20.07.2023





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