§ 100 SGB 8

§ 100 Sozialgesetzbuch 8 - Hilfsmerkmale


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§ 100 SGB 8 - Hilfsmerkmale

Hilfsmerkmale sind

1.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
2.
für die Erhebungen nach § 99 die Kenn-Nummer der hilfeleistenden Stelle oder der auskunftsgebenden Einrichtung; soweit eine Hilfe nach § 28 gebietsübergreifend erbracht wird, die Kenn-Nummer des Wohnsitzes des Hilfeempfängers,
3.
für die Erhebungen nach § 99 Absatz 1, 2, 3 und 6 die Kenn-Nummer der betreffenden Person,
4.
Name und Kontaktdaten der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.



Stand: 21.12.2022





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