§ 78c Sozialgesetzbuch 8 - Inhalt der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen
Sie sind hier.
(1) Die Leistungsvereinbarung muss die wesentlichen Leistungsmerkmale, insbesondere
(2) Die Entgelte müssen leistungsgerecht sein. Grundlage der Entgeltvereinbarung sind die in der Leistungs- und der Qualitätsentwicklungsvereinbarung festgelegten Leistungs- und Qualitätsmerkmale. Eine Erhöhung der Vergütung für Investitionen kann nur dann verlangt werden, wenn der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe der Investitionsmaßnahme vorher zugestimmt hat. Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen.