§ 97c SGB 8

§ 97c Sozialgesetzbuch 8 - Erhebung von Gebühren und Auslagen


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§ 97c SGB 8 - Erhebung von Gebühren und Auslagen

Landesrecht kann abweichend von § 64 des Zehnten Buches die Erhebung von Gebühren und Auslagen regeln.


Stand: 21.12.2022





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