§ 89d Sozialgesetzbuch 8 - Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise
Sie sind hier.
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, sind vom Land zu erstatten, wenn
(2) Ist die Person im Inland geboren, so ist das Land erstattungspflichtig, in dessen Bereich die Person geboren ist.
(3) (weggefallen)
(4) Die Verpflichtung zur Erstattung der aufgewendeten Kosten entfällt, wenn inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war.
(5) Kostenerstattungsansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 gehen Ansprüchen nach den §§ 89 bis 89c und § 89e vor.